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SATZUNG DES LÜBHTEENER SPOTVEREINS "CONCORDIA" E.V.

UNSERE SATZUNG

Fleißig im Training,

ehrlich im Wettkampf,

bescheiden beim Sieg,

neidlos bei einer Niederlage

und sauber in der Gesinnung

– das sind die Bedingungen

für eine Mitgliedschaft

im Lübtheener Sportverein Concordia“.

§1

NAME UND SITZT

 

(1) Der Verein hat den Namen „Lübtheener Sportverein Concordia“.

Er hat seinen Sitz in Lübtheen.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Danach lautet der Name „Lübtheener Sportverein Concordia“ e.V.

 

(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes

Mecklenburg-Vorpommern an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und

Erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE

 

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des

 

  • Breitensports

  • Kinder- und Jugendsportes

  • Traditionssportes

 

(2) Im Rahmen seiner Ziele stellt sich der Verein u. a. besonders folgenden Aufgaben: 

 

  • Beratung und Vertretung der Mitglieder des Vereins in allen Fragen der Ausübung des Sportes;

  • Pflege der sportlichen Traditionen im Territorium

  • Förderung der sportlichen Aus- und Weiterbildung

  • Vorbereitung und Durchführung von Kursen, Vorträgen und Sportveranstaltungen;

  • Absicherung des regelmäßigen Übungsbetriebes in allen Abteilungen des Vereins

  • Förderung und Erweiterung des sportlichen Angebotes und des geselligen Lebens im Verein

 

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem

Gebiete des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 

Abgabenordnung.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

 sonstigen Zuwendungen aus  Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3

ERWERB UND BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

 

1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2 Die Mitglieder unterscheiden sich in:

3

  1. Ordentliche Mitglieder
    • Fördernde Mitglieder

    • Ehrenmitglieder

4 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahme-antrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Die Mitglieder-versammlung entscheidet endgültig.

5 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

6 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, den der Antragsteller im Antrag angegeben hat, sofern die Aufnahme als Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Eingang vom Vorstand abgelehnt wird.

§4

RECHTE UND PFLICHTEN

1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und zur Weiterentwicklung des Vereins beizutragen.

2 Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie des Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3 Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

 

§5

STRAFEN UND MAßNAHMEN

 

Folgende Strafen und Maßnahmen sind zulässig:

 

  1. Verwarnung

  2. Verweis

  3. Ordnungsgelder bis zu 100,00 €

  4. Enthebung aus Vereinsämtern auf Zeit und Dauer

  5. Ausschluss auf Zeit und Dauer.

 

§6

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

 

  1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  • wegen erheblicher Verletzung der Vereinssatzung,

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

  • wegen groben unsportlichen Verhaltens,

  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer, antisemitischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung sowie rechts- bzw. linksradikalen Gedankengutes.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitglieder-versammlung entscheidet endgültig.

 

  1. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

 

§7

ORGANE

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

 

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

 

§8

DER VORSTAND

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

 

  • Vorsitzender

  • 1. Stellvertreter

  • Schatzmeister

  • Sportwart

  • Pressewart

 

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Block für die Dauer von vier  Jahren gewählt. In einer konstituierenden Sitzung bestimmen die gewählten Vorstandmitglieder die Besetzung der Vorstandspositionen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(4) Für den Fall, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder im Verlaufe einer Wahlperiode infolge des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern unter die in Abs. 1 genannte Mindestzahl fällt, kann der verbleibende Vorstand die vakanten  Vorstandsitze bis zur nächsten regulären Wahl durch einstimmigen Beschluss neu besetzen (Kooptation).

 

§9

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal statt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder 1. Stellvertreter unter Einhaltung 

einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Veröffentlichung durch Anschlag im Vereinsschaukasten auf dem Gelände „Dat olle Amtsgericht“, Ernst-Thälmann-Platz 6 einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen

  • Genehmigung des Haushaltsplanes

  • Satzungsänderungen

  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen

  • Beschlussfassung über Anträge

  • Auflösung des Vereins

 

 

 

§10

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

(1) Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dem 1. Stellvertreter eröffnet. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Versammlungsleiter, der durch die stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird, geleitet.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.

Bei Wahlen muss auf Antrag eine geheime Abstimmung erfolgen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

(3) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

 

§11

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§12

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

§13

Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

 

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederver-

sammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstands-

mitglieder. 

 

§14

Ordnungen

 

Zur Durchsetzung der Satzung wird durch den Vorstand eine:

 

  • Geschäftsordnung

  • Finanzordnung

  • Kassenordnung

  • Beitragsordnung

  • Ehrenordnung

 

erlassen.

 

§15

Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen und vom Schrift-

führer zu unterschreiben.

 

§16

Auflösung des Vereins

 

(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsmitglieder.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lübtheen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form eine Neufassung und löst die bis dahin gültige Satzung vom :

 

  • erstellt am: 07.08.1990

  • geändert am: 24.03.1994

  • geändert am: 29.01.1999

  • geändert am: 20.04.2001

  • geändert am: 04.04.2008

  • geändert am: 09.12.2011

 

Sie tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.11.2014 in Kraft.

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